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Hinweise zum Jugendschutz

Ausweisskontrollen finden an allen Abenden statt

Zeitgrenzen:
bis 16 Jahre Aufenthalt bis max 22:00 Uhr
bis 18 Jahre Aufenthalt bis max 24:00 Uhr
 

Die Zeitbegrenzung wird bei Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person aufgehoben. 
Siehe dazu Vollmacht.

 

Informationen zur erziehungsbeauftragten Person

Wer darf erziehungsbeauftragte Person sein?

Erziehungsbeauftragte Person darf jede Person über 18 Jahren sein, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit den Eltern Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Erziehungsbeauftragungen von minderjährigen Personen dürfen nicht erfolgen. Sie sind nicht zulässig.

Darf der Veranstalter oder Gastwirt einer Veranstaltung bzw. Gaststätte die besucht werden soll erziehungsbeauftragte Person sein?

Eine Übertragung der Personensorge ist hier nicht zulässig. Hier sieht der Gesetzgeber eine Interessenkollision.

Gibt es zur Übertragung der Erziehungsaufgabe an die erziehungsbeauftragte Person Formvorschriften?

Eine nur mündliche Vereinbarung ist zwar möglich, das Jugendamt rät jedoch, diese Vereinbarung auch schriftlich festzuhalten (z.B. über unser Formular). Der Nachweis einer Übertragung von Erziehungsaufgaben gegenüber einem Veranstalter ist damit besser möglich.

Welche Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen hat eine erziehungsbeauftragte Person?

Die erziehungsbeauftragte Person übernimmt in rechtlicher und natürlich auch in moralischer Hinsich die Verantwortung für das Kind/den Jugendlichen. Sie muss grundsätzlich räumlich anwesend sein und jederzeit Einfuß auf das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen nehmen bzw. Gefahren abwehren können. Eine Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben durch die erziehungsbeauftragte Person unter Drogeneinfluss (damit ist gerade auch Alkohol gemeint) ist nicht möglich.

Muss sich die erziehungsbeauftragte Person ausweisen können?

Das Jugendamt rät ausdrücklich dazu, dass sich sowohl die erziehungsbeauftragte Person als auch das Kind/der Jugendliche durch ein offizielles Dokument ausweisen können.

Was verändert sich denn mit der Begleitung eines Kindes/Jugendlichen durch eine erziehungsbeauftragte Person?

Kinder und Jugendliche in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person dürfen:
sich in Gaststätten aufhalten, auch wenn sie unter 16 Jahre alt sind

 

  • wenn sie 16 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt sind über die 24.00 Uhr Grenze hinaus in der Gaststätte verbleiben
  • sich auf öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten, auch wenn sie unter 16 Jahre alt sind
  • wenn sie 16 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt sind über die 24.00 Uhr Grenze hinaus auf öffentlichen Tanzveranstaltungen verbleiben
  • öffentliche Filmveranstaltungen besuchen, auch wenn sie noch nicht 6 Jahre alt sind
    Filmvorführungen besuchen, die nach 20.00 Uhr enden, wenn sie mindestens 6 Jahre alt sind
  • Filmvorführungen besuchen, die nach 22.00 Uhr enden, wenn sie noch nicht 16 Jahre alt sind
  • Filmvorführungen besuchen, die nach 24.00 Uhr enden, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind.

Dieser kleine Überblick soll Ihnen, sehr geehrte Eltern und Jugendliche, eine kleine Entscheidungshilfe zur erziehungsbeauftragten Person sein.

 

Ausschank und Konsum von Alkohol

 

Sowohl in Bierzelten als auch auf sonstigen Verkaufsständen auf dem Vergnügungs- und Ausstellungsgelände dürfen nach § 9 JuSchG an

  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren keinerlei alkoholische Getränke
  • Jugendliche unter 18 kein Branntwein oder branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel abgegeben werden.

 

Ausnahme:

 

Die Abgabe und der Verzehr von Bier/Sekt/Wein ist bei Jugendlichen (nicht bei Kindern!) gestattet, die von einer personensorgeberechtigten Person (= Eltern oder Vormund, nicht: erziehungsbeauftragten Person!) begleitet werden.

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